Satzung

Satzung ToniSport e.V.

in der Fassung vom 16.10.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 28.10.2010 gegründete Verein führt den Namen ToniSport e.V. und hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Niedersachsen e.V. und erkennt seine Satzung und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

(2) Zwecke des Vereins sind die:

  1. Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege.
  2. Förderung der Jugend- und Altenpflege.
  3. Förderung des Sports, insbesondere des Schwimm- und Behindertensports.
  4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, wenn es sich auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke beschränkt.

(3) Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere im Inland selbst, im Übrigen auch durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere Körperschaften die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.

(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung, Etablierung und Ausrichtung von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere im Behindertensport.
  2. Förderung und Etablierung des Behindertensports zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Eigeninitiative sowie der Selbständigkeit und der sozialen Integration.
  3. Förderung des Schwimmenlernens und des Schwimmunterrichts sowie Durchführung von Schwimmveranstaltungen und Wettkämpfen im Schwimmen nach den Wettkampfbestimmungen des DSV und der entsprechenden Schwimmspotfachverbände und den Regeln und Bestimmungen des Weltschwimmverbandes.
  4. Förderung und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Jugendleitern, Kampfrichten, Rettungsschwimmern und allen Schwimmsport-Mitarbeitern des Vereins.
  5. Ausübung und Förderung des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports in all seinen Bereichen im Wassersport (wie zum Beispiel in den Bereichen Aqua-Fitness, Präventionssport, Funsport und Rehasport etc.).
  6. Darüber hinaus soll der Verein den Behindertensport als Breitensport und ambulanten Behindertensport fördern.

(5) Zur Umsetzung der Vereinszwecke werden unter anderem

  1. ein eigener Trainingsbetrieb unterhalten
  2. regelmäßig sportliche Veranstaltungen durchgeführt
  3. Mitglieder und Mitarbeiter regelmäßig weiterqualifiziert sowie
  4. gemeinnützige Organisationen, sofern ihre Zwecke den unter (2) aufgeführten Zwecken des Vereins entsprechen, durch Mittelzuwendungen und organisatorische Unterstützung gefördert.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, vom 16.03.1976 (BGBL, I. Nr.29, Seite 613) in jeweils gültiger Fassung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zahlungen gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind möglich.

(5) Mitglieder und Dritte können Aufwandsentschädigungen nur für Leistungen erhalten, die der Realisierung der Vereinszwecke dienen.

§ 4 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Es können folgende Mitgliedschaften erworben werden:

  1. a) Probemitgliedschaft: Auf Antrag kann eine zeitlich begrenzte Probemitgliedschaft begründet werden.
  2. b) Probemitgliedschaft auf Grund ärztlicher Verordnung: Personen, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Probemitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.
  3. c) Außerordentliche Mitgliedschaft: Personen, die ohne ärztliche Verordnung vorübergehend die Angebote des Vereins nutzen wollen, erhalten auf Antrag eine außerordentliche Mitgliedschaft.
  4. d) Ordentliche Mitgliedschaft.
  5. e) Ehrenmitgliedschaft: Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder, welche sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf fünf Jahre begrenzt, sofern sie nicht durch die Mitgliederversammlung erneuert wird. Sofern mit dem Ende der Ehrenmitgliedschaft von dem Mitglied keine Wechsel in die ordentliche Mitgliedschaft erklärt wird, endet die Vereinsmitgliedschaft mit dem Ende der Ehrenmitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Zeitablauf, Ausschluss, Tod oder Kündigung (vgl. Absatz 4 und 5).

(4) Die Beendigung durch ein außerordentliches und ordentliches Mitglied bedarf der schriftlichen Kündigung gegenüber dem Verein (Vertretungsberechtigter Vorstand). Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende.

(5) Dem Verein steht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu; insbesondere bei Verletzung der Satzung und Teilnahmebedingungen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen und trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Kündigung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, welches den Hinweis auf die Kündigung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Finanzmittel des Vereins

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:

  1. Beiträgen, Spenden und Zuwendungen der Mitglieder.
  2. Spenden und Zuwendungen Dritter.
  3. Fördermittel, Subventionen, Finanzhilfen und Zuschüssen von staatlichen und öffentlichen Stellen sowie von privaten Organisationen.
  4. Sonstige Einnahmen, die im Rahmen der Vereinstätigkeit erlangt werden.
  5. Erträge des Vereinsvermögens.

(2) Die Mitglieder leisten Mitglieds- und Spartenbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, in begründeten Ausnahmefällen Ermäßigungen zu gewähren. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Alle Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, soweit sie nicht zur nachhaltigen Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke einer Rücklage zugeführt werden. Über die nicht zweckgebundene Mittel entscheidet der Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Dem Vorstand kann eine angemessene Vergütung gewährt werden; über die Höhe entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Ausnahme von Probemitgliedern (entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. a und b) dieser Satzung) und außerordentlichen Mitgliedern (entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. c) dieser Satzung). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird dur0ch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

(2) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 40% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand entweder durch Übergabe oder durch Übersendung einer entsprechenden Einladung. Die Übersendung kann per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(6) Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:

  • Bericht des Vorstands
  • Kassenbericht u. Bericht der Revisoren
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich·sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(7) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.

Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

(10) Anträge können von allen Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Die Mitgliederversammlung wird auf der Homepage des Vereins vier Wochen vor dem geplanten Termin angekündigt. Anträge zur Mitgliederversammlung können bis zu drei Wochen vor dem angekündigten Termin in Textform mit Begründung bei einem der beiden Vorsitzenden des Vereins gestellt werden.

(11) Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, muss dieser Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.

§ 9 Der Vorstand

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind im Sinne des § 26 BGB mit der Führung des Vereins betraut.

Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Rechtsangelegenheiten und unterzeichnen alle verpflichtenden Schriftstücke. Zudem führen sie den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-Mail zugänglich gemacht wurden und beide Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben.

§ 10 Wahlen

(1) Der 1. und der 2. Vorsitzende sind auf Lebzeit gewählt. Scheidet der 1. oder der 2. Vorsitzende durch Rücktritt, Tod oder dauerhafte Krankheit aus, so kann der andere Vorsitzende ein Vereinsmitglied als Nachfolger bestimmen, wobei sich die Amtszeit nach den übrigen Vorstandesämtern richtet. Solange kein Nachfolger gefunden ist, führt der verbleibende Vorsitzende die Geschäfte fort. Scheiden beiden Vorsitzende aus, so bestimmt der übrige Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch weiterführt.

(2) Das Amtsjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu benennen, welches das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

§ 11 Protokolle und Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.10.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins ToniSport e.V. neugefasst worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hannover, den 16.10.2025